genaue Ortsbezeichnung (z.B. Wirtschaftslokal, Turn-/ Mehrzweckhalle usw.)
+Privatgrund (Die Bewilligung des Eigentümers muss vorliegen.)
Infrastruktur (zu benutzende öffentliche Einrichtungen) Plätze / Strassen (bezeichnen):*
Getränke und Speiseangebot (zutreffende ankreuzen)
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02) an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke abgegeben werden dürfen. Laut Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz, AlkG; SR 680) dürfen an Jugendliche unter 18 Jahren keine gebrannten Wasser abgegeben werden. An Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen lediglich vergorene alkoholische Getränke (Bier, Wein, Most, Schaumwein), aber keine gebrannten Wasser (Spirituosen, Aperitifs, Alcopops sowie deren Verdünnungen) abgegeben werden. Widerhandlungen werden gemäss §12bis des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 19. September 1940 (EG StGB; BGS 311.1) sanktioniert.
Verlängerung der Öffnungszeit
(Format der Uhrzeit: 16:45)
Musikalische Unterhaltung
Lautstärke Konzert/Vorführung
Veranstaltungen mit einem elektroakustisch erzeugten oder verstärkten Schall mit einem Schallpegel von über 93 dB sowie der Einsatz von Laseranlagen müssen gemäss Schall- und Laserverordnung (SLV; SR 814.49) gemeldet werden. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist dafür verantwortlich, dass das Publikum und die Nachbarschaft vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen geschützt sind und die Grenzwerte und die Bestimmungen der SLV jederzeit eingehalten werden. Die Gemeinde und der Kanton können Kontrollen durchführen. Die entsprechende Bewilligung wird vom Amt für Umwelt erteilt.
Verkehrs- und Sicherheitskonzept Für die Durchführung eines grösseren Anlasses muss zuhanden der Polizei zwingend ein Verkehrs- und Sicherheitskonzept eingereicht werden. Sind für Anlässe oder Veranstaltungen auf Kantonsstrassen einzig Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsumleitungen notwendig, muss ein entsprechendes Gesuch mindestens 1 Monat im Voraus an die Polizei eingereicht werden. Dies gilt auch für das Anbringen entsprechender Veranstaltungsreklamen
Beauftragte Sicherheitsunternehmung / Person (Name, Adresse, Tel.-Nr.)
Verantwortlicher für den Sicherheitsdienst: (Name, Adresse und Tel.-Nr. Mobile)
Sanitätsdienst und Sicherheitsmassnahmen Beauftragter Sanitätsdienst / Person (Name, Adresse, Tel.-Nr.)
Verantwortlicher für den Sanitätsdienst: (Name, Adresse und Tel.-Nr. Mobile)
Voraussichtliche Gefahrenpotentiale (z.B. enge Zufahrten, stark befahrende Strassen oder Gewässer in unmittelbarer Umgebung, Alkohol-/Drogenkonsum, spezielle Personengruppen, Witterungseinflüsse etc.)
Weitere Unterlagen beschreiben*
Die verantwortliche Person stellt das Gesuch um Erteilung der Bewilligung(en) und bestätigt